FAQ Group: Recht & Gesetz

Mess- und Eichgesetz – Änderungen ab 01.2015

§ 32 Anzeigepflicht(1) Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen. Anzugeben sind: die Geräteart der Hersteller die Typbezeichnung das Jahr der Kennzeichnung des Messgerätes die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet Satz 1 ist nicht auf Maßverkörperungen oder Zusatzeinrichtungen anzuwenden.(2) Absatz 1 kann […]

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