Heizkostenverordnung (HeizkostenV)
Die Heizkostenverordnung in ihrer aktuellen Fassung ist seit dem 01. Januar 2009 in Kraft.
Nach der Verabschiedung durch das Bundeskabinett am 05. November 2008 hat die novellierte Heizkostenverordnung auch die letzte formelle Hürde genommen. Mit Ausfertigungsdatum 02. Dezember 2008 ist die „Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung“ am 10. Dezember 2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit ist die novellierte Heizkostenverordnung wie geplant zum 01. Januar 2009 in Kraft getreten.
Der offizielle, vollständige und aktuelle Verordnungstext finden Sie hier. Nachstehend stellen wir Ihnen die wesentlichen Änderungen im Vergleich zur vorherigen Fassung der Verordnung dar; folgende Paragraphen sind von der Novellierung betroffen:
§ 6 Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung
Absatz 1 Satz 2: Das Ergebnis der Ablesung soll dem Nutzer in der Regel innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Eine gesonderte Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn das Ableseergebnis über einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert und von diesem selbst abgerufen werden kann. Einer gesonderten Mitteilung des Warmwasserverbrauchs bedarf es auch dann nicht, wenn in der Nutzeinheit ein Warmwasserzähler eingebaut ist.
Absatz 4: Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe bleibt dem Gebäudeeigentümer überlassen. Er kann diese aus sachgerechten Gründen für künftige Abrechnungszeiträume durch Erklärung gegenüber den Nutzern ändern.
§ 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
Absatz 1 Sätze 2 und 3: In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des
Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden.
Neben den Mess- und Abrechnungskosten kann der Eigentümer nach Absatz 2 Satz 1 Satz auch die Kosten der Verbrauchsanalyse auf die Mieter umlegen. Die Verbrauchsanalyse sollte insbesondere die Entwicklung der Kosten für die Heizwärme- und Warmwasserversorgung der vergangen drei Jahre wiedergeben, vgl § 7 Absatz 2 Satz 2.
§ 9 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen
Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge ist nach Absatz 2 Satz 1 mit einem Wärmezähler zu messen – es sei denn, der Einbau eines Wärmezählers stellt einen unzumutbar hohen Aufwand dar. Für den Einbau von Wärmezählern gilt – wie in § 12 – eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2013!
§ 9a Kostenverteilung in Sonderfällen
Absatz 1: Hier erfolgte eine Erweiterung der Möglichkeiten zur Schätzung auf Basis des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Nutzergruppe.